Satzung

§ 1 Name, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Osterhof“. Sie ist rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, die Gesundheitspflege zu fördern.
(2) Hierzu fördert die Stiftung insbesondere die individuelle und kollektive Betreuung kranker Menschen durch natürliche Heilverfahren, ihre Auseinandersetzung mit der Krankheit und den Willen, sich dieser zu stellen und sie zu besiegen, die Erhaltung der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende natürliche Heilmaßnahmen.

§ 3 Stiftungsvermögen und steuerbegünstigte Zwecke
(1) Das im Stiftungsgeschäft bezeichnete Grundstockvermögen und alle etwaigen Zustiftungen sind ertragbringend anzulegen und grundsätzlich in ihrem Bestand unverschmälert zu erhalten. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 bezeichneten Zwecken.
(2) Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden. Diese Rücklagen können frühestens nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen übernommen werden.
(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und die Amtsträger der Stiftung dürfen mit Ausnahme einer angemessenen, keinesfalls überhöhten Aufwandsentschädigung keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsmittel
Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe der Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an diese Satzung gebunden.

§ 5 Vorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht. Die Erweiterung des Vorstandes um ein drittes, beisitzendes Mitglied ist durch einstimmigen Beiratsbeschluss möglich. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Nachfolgende Vorstände werden vom Stiftungsbeirat gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Stiftungsbeirat wählt den Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie gegebenenfalls das weitere Vorstandsmitglied in gesonderten Wahlgängen.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Stiftungsbeirat eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes – im Verhinderungsfall ihrer/seiner Vertretung – bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsbeirat ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Beiratsmitglieder.
(4) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
(5) Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen wird.

§ 6 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
1. Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung;
2. Vorbereitung und Einberufung und Leitung der um den Stiftungsbeirat erweiterten Vorstandssitzung;
3. Ausführung der Beschlüsse der erweiterten Vorstandssitzung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr, spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;
5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
6. Erstellung eines Jahresberichts mit Vermögensbericht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres;
7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
8. Bei Bedürfnis Einstellung eines Geschäftsführers;
9. Entscheidung über die von der Stiftung zu fördernden Vorhaben.

§ 7 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand kann jedoch einvernehmlich auf diese Ladungsformalitäten verzichten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche und derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung entscheidet der Vorsitzende allein, falls andere Mitglieder nicht anwesend sind.
(3) Der Vorstand fasst, soweit lediglich zwei Vorstandsmitglieder gewählt worden sind, seine Beschlüsse einstimmig, bei drei Vorstandsmitgliedern mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden – im Verhinderungsfall seine Stellvertretung – den Ausschlag.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (Einschreiben) nachzuweisen.
(5) Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich gefasst werden, sofern alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden sind.

§ 8 Stiftungsbeirat
(1) Der Vorstand wird von einem Stiftungsbeirat bei der Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele unterstützt. Der Stiftungsbeirat ist insbesondere zuständig für die Bestellung und Kontrolle des Vorstandes.
(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die sich den Zielen der Stiftung verpflichtet fühlen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Stiftungsbeirat wurde im Stiftungsgeschäft berufen. Nach Erstbestellung ergänzt sich der Beirat selbst durch Zuwahl. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so wählen die verbleibenden Beiratsmitglieder mit der Mehrheit ihrer Stimmen unverzüglich einen Nachfolger.
(3) Der Beirat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorsitzende bis zum Amtsantritt eines neuen Vorsitzenden im Amt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit dem Ende des Jahres, in dem das Beiratsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsbeirat ein Beiratsmitglied per Beschluss abberufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Beiratsmitglieder.
(6) Veränderungen innerhalb des Stiftungsbeirates werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Beiratsergänzungen sind beizufügen.

§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates
(1) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsbeirat unterliegt insbesondere:
1. die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2. die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
(2) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(3) Der Stiftungsbeirat hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Beiratsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Beiratsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
(4) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Stiftungsbeirat auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Beiratsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§ 10 Erweiterte Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt über die zu fördernden Vorhaben in einer gesonderten Sitzung, die um den Stiftungsbeirat erweitert wird. Hierbei hat der Stiftungsbeirat beratende Stimme, ist jedoch vor jedem Beschluss zu hören.

§ 11 Änderung der Satzung; Umwandlung oder Auflösung der Stiftung
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Beschlüsse auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszweck) sowie Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der erweiterten Vorstandssitzung bestehend aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des Beirates. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
(2) Beschlüsse gem. Abs. 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(3) Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Freie und Hansestadt Hamburg. Sie hat das Vermögen entsprechend dieser Satzung zu verwenden. Sollte dies unmöglich sein, muss sie – den Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO entsprechend – das Vermögen zu eigenen Zwecken verwenden. Für andere als die in dieser Satzung genannten Zwecke darf die Stadt die Mittel nur verwenden, wenn das Finanzamt und die Aufsichtsbehörde zuvor ihre Einwilligung erklärt haben.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Genehmigt am 28. Oktober 2002
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Senatskanzlei